e-Privacy-Verordnung vorerst gescheitert

Von Matthias Weber

Am 3. Dezember 2019 fand der Kompromisstext, der dem Rat (Verkehr, Telekommunikation und Energie) vorgelegt wurde, keine ausreichende Unterstützung im Ausschuss. Dies hat zur Folge, dass die e-Privacy-Verordnung bis auf weiteres als gescheitert betrachtet werden muss.

Was ist passiert?

Ursächlich für dieses Scheitern der ePrivacy Verordnung sind zum einen, dass sich die EU-Staaten nicht auf einen einheitlichen Text einigen konnten, da beispielsweise Polen und Österreich grundsätzliche Zweifel an der bloßen Notwendigkeit der Verordnung hatten. Auch Luxemburg hatte ähnliche Zweifel angemeldet.

Zum anderen gab seitens der Lobbygruppen der Wirtschaft, insbesondere der werbetreibenden und journalistisch tätigen Wirtschaft, starken Druck, dass die Verordnung an den entsprechenden Stellen entschärft wird, was den effektiven Schutzzweck der Verordnung wieder in Frage stellte.

Und die Haltung Deutschlands?

So konnte sich auch Deutschland nicht zu einer einheitlichen Position durchringen. Die deutsche Vertreterin Susanne Szech-Koundouros äußerte sich zum verhandlungsstand dahingehend kritisch, dass einerseits der Schutz der Privatsphäre in wichtiges Ziel sei, der mit dem vorliegenden Vorschlag nicht zu erreichen ist. Aber andererseits gebe es „innovative Entwicklungen, die wir nicht unangemessen behindern dürfen durch diesen Rechtsakt“.

Wie geht es nun weiter mit der e-Privacy-Verordnung?

Gänzlich aufgegeben soll die Verordnung aber nicht. Der neue EU-Digitalkommissar Thierry Breton kündigte umgehend an, dass die Kommission einen Entwurf für die e-Privacy-Reform vorlegen werde. Dieser neue Vorschlag dürfte seinerseits dürfte aber wieder Monate bis zu seiner Vollendung benötigen und die sich daran anschließenden Verhandlungen werden sich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ebenfalls in die Länge ziehen.

So bleibt festzuhalten, dass die ePrivacy-Verordnung, in welcher Form auch immer, erst einmal auf unabsehbare Zeit auf Eis gelegt ist und damit sowohl der Schutz der Privatsphäre nicht gewährleistet ist, aber auch die Rechtsunsicherheit der Unternehmen, welche die Verordnung eigentlich aus dem Weg räumen sollte, bestehen bleibt.