Videoüberwachung: Was ist erlaubt?
Die Installation von Videokameras zur Überwachung von Firmengeländen und Privatgrundstücken ist heute weit verbreitet. Hauptsächlich dienen sie der Sicherheit und der Abschreckung von Straftaten, manchmal aber auch der Überwachung und Kontrolle. Häufig werden jedoch Kameras installiert, ohne die gesetzlichen Vorgaben zu kennen. Unser Blogartikel erläutert, was bei der Videoüberwachung erlaubt ist und welche rechtlichen Rahmenbedingungen eingehalten werden müssen.
Rechtliche Grundlagen der Videoüberwachung
Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) legen detaillierte Anforderungen an die Videoüberwachung fest, um die Persönlichkeitsrechte der gefilmten Personen zu schützen.
Grundsätzlich ist eine Überwachung nur zulässig, wenn sie auf einer der folgenden Rechtsgrundlagen basiert:
- Einwilligung der Betroffenen (Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. a) DSGVO) oder
- Wahrung berechtigter Interessen des Verantwortlichen (Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. f) DSGVO)
- Bzw. den Vorgaben nach § 4 BDSG, welcher die Voraussetzungen ausführlich beschreibt
Videoüberwachung auf Unternehmensgelände
Für Unternehmen ist der Einsatz von Videokameras zur Überwachung ihres Firmengeländes nur unter bestimmten Bedingungen zulässig. Die Rechtsgrundlage hierfür wäre im Regelfall das überwiegende berechtigte Interesse des Verantwortlichen gemäß Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. f) der DSGVO in Verbindung mit §4 BDSG (neu). Ein berechtigtes Interesse besteht üblicherweise in der Prävention von Straftaten, oder nachdem eine Straftat bekannt geworden ist.. Wichtig ist jedoch, dass die Interessen des Betreibers nicht die Schutzinteressen der gefilmten Personen überwiegen dürfen. Hier ist eine Datenschutzfolgenabschätzung durch die verantwortliche Stelle unabdingbar.
Die Erforderlichkeit und Proportionalität der Überwachung müssen sorgfältig geprüft und dokumentiert werden. Zudem sind einige abmildernde Maßnahmen umzusetzen:
- Einschränkungen bezüglich des überwachten Bereichs (keine unnötigen Aufnahmen z.B. eines weiter vom Eingang entfernten öffentlichen Vorraumes, nicht relevante Wege innerhalb des Betriebs z.B. zum WC etc.)
- Festgelegte Betriebszeiten der Kameras (z.B. nur außerhalb der Geschäftszeiten, in denen ja Personal vor Ort ist)
- Verbot der heimlichen Überwachung öffentlich zugänglicher Bereiche (strenge und gut sichtbare Aufklärung / Information über die Videoüberwachung)
Videoüberwachung von Privatgrundstücken
Bei Privatgrundstücken ist die Überwachung nur innerhalb des eigenen Geländes zulässig. Die Überwachung, die auch das Grundstück der Nachbarn einsehen könnte, verstößt gegen das Persönlichkeitsrecht der Nachbarn und ist rechtlich nicht erlaubt. Es ist wichtig, sicherzustellen, dass Kameras so ausgerichtet sind, dass sie nicht unbeabsichtigt angrenzende Bereiche erfassen.
Gesetzliche Regelungen und Ausnahmen
Im bereits erwähnten §4 BDSG (neu) ist die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume durch Videoüberwachung geregelt. Sie ist hiernach generell nur zulässig, wenn sie:
- zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben,
- zur Ausübung des Hausrechts, oder
- zur Verfolgung berechtigter Interessen notwendig ist, ohne dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen entgegenstehen.
Besonders in öffentlich zugänglichen großflächigen Anlagen wie Einkaufszentren oder öffentlichen Verkehrsmitteln, genießt der Schutz von Leben, Gesundheit oder Freiheit eine hohe Priorität. Überwachung muss jedoch stets transparent erfolgen, mit klaren Hinweisen auf den Verantwortlichen und den Überwachungszweck.
Transparenz und Informationspflichten bei der Videoüberwachung
Ein wichtiger Aspekt der Videoüberwachung ist also die Transparenz gegenüber den überwachten Personen. Der BDSG fordert in Konkretisierung der Vorgaben der DSGVO zu Informationspflichten (zu finden in Art. 13 und 14), dass sowohl der Umstand der Beobachtung als auch der Name und die Kontaktdaten des Verantwortlichen frühzeitig erkennbar gemacht werden müssen. Zudem besteht bei der Zuordnung von Videodaten zu einer bestimmten Person eine proaktive Informationspflicht, die betroffene Person individuell über die Datenverarbeitung zu informieren.
Datenverarbeitung und Speicherung
Die erhobenen Daten dürfen nur so lange gespeichert werden, wie es der Zweck der Überwachung erfordert. Eine zu lang definierte Aufbewahrungsdauer kann dabei problematisch werden, denn die Erwartungshaltung der Aufsichtsbehörden ist es, dass ein Verantwortlicher seine Prozesse durch kurze Prüfintervalle und umgehende Prüfung im Schadenfall so ausgestaltet, dass derartige sensible Daten sehr schnell wieder gelöscht werden können. Eine weitergehende Verarbeitung ist ausschließlich unter strengen Voraussetzungen zulässig, etwa zur weiteren Gefahrenabwehr oder zur fallbezogenen Strafverfolgung. Die Betroffenen müssen dann über die zusätzliche Datenverarbeitung informiert werden, und die Daten sind umgehend zu löschen, sobald sie für den ursprünglichen Zweck nicht mehr benötigt werden.
FAZIT
Die Nutzung von Videokameras zur Überwachung von öffentlichen oder privaten Räumen ist ein komplexes Thema, das eine sorgfältige Abwägung zwischen Sicherheitsbedürfnissen und dem Schutz der Privatsphäre erfordert. Sowohl Unternehmen als auch Privatpersonen müssen sich der rechtlichen Rahmenbedingungen bewusst sein und diese einhalten, um Bußgelder und andere rechtliche Konsequenzen zu vermeiden. Der Schlüssel liegt in der Einhaltung der Vorgaben der DSGVO und des BDSG, der sorgfältigen Dokumentation aller Abwägungen und Maßnahmen, sowie der Gewährleistung der Transparenz gegenüber den Betroffenen.
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