DSGVO Einwilligung für Immobilienmakler für Social Media

3 DSGVO-konforme Einwilligungen für Social Media, die Immobilienmakler  kennen sollten

Sind Sie als Immobilienmakler auf Social Media Kanälen wie Xing, LinkedIn oder Facebook aktiv? Dann sollten Sie bei Ihren Aktivitäten im Zusammenhang mit Fotos und Videos unbedingt auf datenschutzkonforme Einwilligungen achten. Wir beschäftigen uns in unserem Datenschutzsnippet speziell mit Einwilligungen im Bezug auf die Social Media Kanäle und erklären worauf Sie als Immobilienmakler besonders achten müssen.

Einwilligung: Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten ist nur zulässig, wenn sie ausdrücklich durch das Gesetz erlaubt ist oder eine Einwilligung vorliegt.

Bedingung für eine Einwilligung: Eine Einwilligung ist nur wirksam, wenn sie auch freiwillig, also ohne jeden Druck oder Zwang, abgegeben wird.

Einwilligung als Rechtsgrundlage für die Mieterselbstauskunft?

Viele Selbstauskünfte berufen sich auf die Einwilligung als Rechtsgrundlage und werden mit „Freiwillige Selbstauskunft“ betitelt, was nicht korrekt ist. Denn eine eine Einwilligung setzt immer eine Freiwilligkeit voraus. Das ist bei einer Selbstauskunft nicht der Fall. Füllt der Interessent die Selbstauskunft nicht aus, wird er bei der Objektvergabe in der Regel auch nicht berücksichtigt. Als Rechtsgrundlage wäre hier die „Vorvertragliche Maßnahme“ korrekt. Was Sie als Immobilienmakler bei der Mieterselbstauskunft weiterhin beachten müssen und welche Daten Sie wann erheben dürfen finden Sie in unserem gesonderten Beitrag zum Thema „DSGVO-konforme Mieterselbstauskunft für Immobilienmakler„.

3 Einwilligungen, die jeder Immobilienmakler kennen sollte, wenn er auf Social Media Kanälen aktiv ist

1. Einwilligung: Bewerbung von Objekten auf Social Media

Die erste Einwilligung, die ein absolutes Must ist, gilt für Fotos oder Videos zur Bewerbung der Objekte. In dem Moment, in dem ich Fotos oder Videos mache und diese auch verbreite, stelle ich den persönliche Lebensraum des Betroffenen dar. Deswegen benötige ich in diesem Falle eine Einwilligung von ihm. Und zwar eine detaillierte Einwilligung.

Als Beispiel zum Anhaken wäre hier beispielsweise: „Ich gestatte, dass diese Fotos genutzt werden dürfen für Exposés, zur Darstellung auf der Webseite oder auch zum Beispiel in sozialen Medien wie Facebook, LinkedIn oder Xing“.

Tipp: Von einer „Generaleinwilligung“ würde ich definitiv absehen.  Der Betroffene möchte einfach oft nicht, dass der Hausverkauf oder der Wohnungsverkauf auf Facebook & Co. dargestellt wird.

2. Einwilligung: Erfolgdarstellung auf Social Media Kanälen

Die zweite Einwilligung, die sehr wichtig ist, betrifft die nachträgliche Erfolgsdarstellung durch den Immobilienmakler. Ganz häufg wird auf Webseiten ein verkauftes Objekt dargestellt, schön unterlegt mit „VERKAUFT“. Das ist für den Immobilienmakler sehr wichtig, denn damit zeigt er „Ich mache meinen Job gut, ich verkaufe viele Objekte“.

Das Problem dabei ist Folgendes: wir hatten im Vorwege die Einwilligung des Verkäufers, dass wir diese Daten und diese Fotos nutzen dürfen. Durch den Verkauf der Wohnung oder des Hauses ist diese Einigung aber erlöschen.

Jetzt, nachdem das Haus das Objekt verkauft wurde, stellen wir den persönlichen Lebensraum des Käufers dar. Und dementsprechend brauchen wir von diesem Käufer eine neue Einwilligung zur Erfolgsdarstellung.

3. Einwilligung: Referenzdarstellung auf Social Media

Die dritte Einwilligung betrifft das Thema Referenzen allgemein, auf welchen Personen auftauchen. Gerne werden von Immobilienmaklern Fotos auf LinkedIn, Facebook, Instagram & Co.. gepostet, auf welchen Personen, die das Haus oder die Wohnung gekauft haben, gerade die Schlüssel überreicht bekommen. Für Social Media eine schöne Sache. Aber auch in diesem Fall benötigen wir natürlich eine Einwilligung der betroffenen Person, damit wir sie bei der Schlüsselübergabe in den Medien darstellen dürfen.

Muss eine Einwilligung unbedingt schriftlich erfolgen?

Nein, muss sie nicht. Eine Einwilligung kann grundsätzlich natürlich auch mündlich erfolgen. Ich rate Ihnen aber dazu, die Einwilligung immer schriftlich einzuholen, da sie als Immobilienmakler in der Pflicht sind, dies nachweisen zu können. Also mein Ratschlag – Einwilligungen immer nur schriftlich verfassen.

Sollten Sie Vorlagen dazu benötigen oder Ihre Einwilligungen prüfen lassen wollen, kontaktieren Sie mich gerne.