DSGVO und die Weihnachtspost

DSGVO: Dürfen Unternehmen noch Weihnachtspost verschicken?
Was Sie als Versender von Weihnachtskarten beachten müssen

Aktuell werden passend zur Jahreszeit jede Menge Weihnachtskarten verschickt. Viele fragen sich jedoch – dürfen  Weihnachtsgrüße in Zeiten der DSGVO per Post überhaupt noch versendet werden? Natürlich! Doch auch bei einer nett gemeinten Geste wie der Weihnachtspost dürfen Sie die DSGVO und den korrekten Umgang mit personenbezogen Daten Ihrer Geschäftspartner und Kunden nicht aus den Augen verlieren. Was Sie beim Versand Ihrer Weihnachtspost beachten müssen, erklären wir Ihnen in unserem Datenschutzsnippet zum Thema.

#Datenschutzsnippet: DSGVO und die Weihnachtskarten

Was Weihnachtkarten mit der DSGVO zu tun haben

Jede Verarbeitung personenbezogener Daten benötigt eine Rechtsgrundlage. Wurden geschäftliche Weihnachtsgrüße in der Vergangenheit noch sorglos verschickt, müssen sich Unternehmen heute um eine DSGVO-konformen Umgang mit der Weihnachtspost kümmern.

Was Sie beim Versand der Weihnachtsgrüße per Post beachten müssen

  1. Rechtliche Grundlage

    Auch bei einer Weihnachtskarte brauchen Sie eine rechtliche Grundlage, um personenbezogene Daten des Empfängers zu verarbeiten. Das wären in dem Fall der Name und die Adresse. Eine mögliche Grundlage wäre die Einwilligung. Aber seien wir mal ehrlich, das würde komplett den Grundgedanken der netten Geste aushebeln. Eine Einwilligung kommt als Grundlage also nicht in Frage.

    Das Pflegen von Beziehungen zu bestehenden Kunden und Geschäftspartnern stellt ein berechtigtes Interesse dar. Das berechtigte Interesse wäre also hier eine mögliche Rechtsgrundlage. Sie haben eine Geschäftsbeziehung mit Geschäftspartnern und Kunden und es ist auch ein marktübliches Verhalten Weihnachtsgrüsse an diese zu verschicken und sich für die gute Zusammenarbeit im vergangenen Jahr zu bedanken.

  2. Informationspflicht

    Wir sind auch bei Weihnachtsgrüssen dazu verpflichtet den Empfänger zu informieren was wir mit seinen Daten machen und woher wir diese haben. Deswegen müsste streng genommen hinter eine Weihnachtskarte eine entsprechende Hinweispflicht angeheftet werden. Da dies bei einer kurzen Weihnachtskarte eher wenig Sinn macht, können Sie hier auf Ihre Hinweispflichten über einen kurzen Link (www.webseite/hinweispflicht) hinweisen. Denn ggf. wurde bei Erhebung nicht über diesen konkreten Zweck informiert und der Versand der Weihnachtspost stellt eine Zweckänderung dar, über die wiederum zu informieren ist.

  3. Widerspruchsrecht

    Der Verantwortliche (Versender) hat die betroffenen Personen über ihr Widerspruchsrecht zu informieren. Der Empfänger einer Weihnachtskarte hat das Recht zu widersprechen und sich aus dem Verteiler streichen zu lassen. Diesem Wunsch müssen Sie entsprechen und es darf ihm keine Weihnachtspost mehr zugesandt werden.

    Wer diese Hinweise befolgt, über die Datenverarbeitung informiert und Widersprüche von betroffenen Personen beachtet, kann wie jedes Jahr, Weihnachtsgrüße per Post versenden.

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