Datenschutz und Innvovation

Tipps für Unternehmen, um Innovationen trotz Datenschutz möglich zu machen

Wie wir alle wissen, hat der Datenschutz die Risiken im Fokus. Das Innovative im Unternehmen ist jedoch eigentlich genau auf konträrem Weg unterwegs. Man nimmt ganz bewusst Risiken in Kauf, wenn man eine Innovation entwickelt und zur Marktreife führt. Diese zwei Antipoden gilt es also idealerweise zusammenzuführen – und das ist auch möglich. Datenschutz muss kein Verhinderer sein, sondern soll eher als Begrenzer von Exzessen fungieren.

Innovationsbremse DSGVO? Viele Unternehmen empfinden den Datenschutz als Verhinderer von Innovationen. Wir zeigen Ihnen wie Sie am besten vorgehen, um Innovationen unter Berücksichtigung des Datenschutzes einzuführen.

Welche Möglichkeiten gibt es um innovative Geschäftsprozesse Datenschutzkonform umzusetzen?

Geeignete Rechtsgrundlage finden

In den allermeisten Fällen ist eine Einwilligung möglich. Wenn hier transparent genug über den Geschäftsprozess und die Verarbeitung an sich, sowie die verarbeiteten Datenkategorien aufgeklärt wird, steht dem meistens nichts im Wege.

Sollte eine Einwilligung jedoch nicht das Mittel der Wahl sein, ist in vielen Fällen eine Argumentation nach dem berechtigten Interesse  DSGVO Art. 6 Abs. 1 lit. f) möglich (siehe hierzu auch unseren Beitrag „Berechtigtes Interesse„). Wenn die Interessensabwägung sauber erfolgt und auch die Erforderlichkeit dieser Umsetzungsart nachgewiesen ist, ist das berechtigte Interesse durchaus eine vernünftige Rechtsgrundlage, um innovative Geschäftsprozesse durchzuführen.

 

Beispiel für einen innovativen Prozess: Videobewerbungen

Im Personalbereich nehmen Videobewerbungen einen immer größeren Platz ein. In größeren Unternehmen ist es häufig schon Gang und Gäbe, dass man sich vor einem Vorstellungsgespräch bereits im Vorfeld mit einem Video präsentiert.

Es gibt den ein oder anderen Dienstleister, der hier auch zusätzliche Aspekte mit einfügt wie beispielsweise eine Analyse des Bewerbervideos durch Künstliche Intelligenz-Algorithmen. Das ist aus Datenschutzsicht natürlich sehr wohl zu betrachten, denn alle KI-Themen sind durchaus risikoerhöhend und bedürfen einer besonderen Begutachtung.

 

Was kann man hier beispielsweise tun, um das Risiko zu reduzieren und die Innovation im Bewerbungsprozess möglich zu machen?

  • Zum einen kann man den Zugriff auf die Videodateien und die Auswertungen sehr stark begrenzen und sie nur wenigen Personen im Personalbereich zugänglich machen.
  • Man kann auch die Zugriffsdauer und -möglichkeit zeitlicher Natur einschränken.
  • Ganz klar empfiehlt sich eine Einwilligung zu integrieren und beim Bewerber abzufragen. Diese muss natürlich vernünftig und transparent aufgebaut sein.
  • Eine weitere Möglichkeit wäre eine Zweiteilung der Einwilligung, beispielsweise getrennt für die Bereitstellung des Videos und die Erlaubnis hierüber eine KI-Auswertung laufen zu lassen.

Das Beispiel zeigt, dass man auch innovative Themen, die auf den ersten Blick kaum umsetzbar erscheinen, durchaus begründbar realisieren und somit auch Innovation „trotz Datenschutz“ möglich machen.

 

Seitenbemerkung zum Thema „Erforderlichkeit als wichtiger Grundsatz im Datenschutz“

Man sollte aufpassen, dass man nicht jede Innovation durch eine „Erforderlichkeitskeule“ von Vornherein zum Scheitern verurteilt. Streng genommen geht es darum, dass die Erforderlichkeit für die Umsetzung der konkreten Maßnahmen notwendig ist.

In dem Beispiel der Videobewertung würden wir die Erforderlichkeit nicht ansetzen als „ist diese Tätigkeit erforderlich, um eine Bewerbung grundsätzlich durchzuführen“ sondern als „ist die konkrete technische Umsetzung erforderlich, um eine so beschriebene Videobewerbung inklusive der KI-Analyse umsetzen zu können“ oder „gibt es für diese konkrete Umsetzung noch ein milderes Mittel„.

Hier gilt es in der Argumentation sauber abzugrenzen, dann kann man auch Innovation im Datenschutz möglich machen.